Ladenöffnungszeiten; Anzeige einer individuellen verkaufsoffenen Nacht an einem Werktag
Inhaberinnen und Inhaber einer Verkaufsstelle in Bayern können an vier individuell wählbaren Werktagen im Jahr länger als 20 Uhr bis höchstens 24 Uhr öffnen. Die hierfür notwendige Anzeige muss bei der zuständigen Gemeinde erfolgen.
Stand: 07.04.2026. Link zum BayernPortal
Online-Verfahren
Anzeige einer verkaufsoffenen Nacht an Werktagen
Mit diesem Online-Antrag können Sie eine verkaufsoffene Nacht an Werktagen online anzeigen.
Bürgerfreundlich und digital: Füllen Sie diesen Online-Antrag ganz einfach direkt über Ihren Internetbrowser aus. In vielen Fällen sparen Sie sich damit den Gang zur Behörde.
Verkaufsstellen können jährlich bis zu vier individuelle verkaufsoffene Nächte an Werktagen von 20:00 Uhr bis höchstens 24:00 Uhr durchführen. Hierfür ist eine Anzeige bei der zuständigen Gemeinde notwendig. Zuständig ist die Gemeinde, in der die Verkaufsstelle liegt.
Verkaufsstellen sind
- Ladengeschäfte aller Art,
- Verkaufsstände und andere Verkaufseinrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden, sowie
- Verkaufseinrichtungen von Genossenschaften.
An folgenden Tagen ist eine individuelle verkaufsoffene Nacht nicht möglich:
- an einem Sonntag und an einem Feiertag;
- auch nicht am Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karsamstag, Buß- und Bettag, an Heiligabend und Silvester sowie nicht am jeweiligen Tag vor Pfingstsonntag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag
Sie sind Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle in Bayern und möchten eine individuelle verkaufsoffene Einkaufsnacht an einem Werktag veranstalten.
Sie können die geplante Öffnung bei der zuständigen Behörde formlos unter Angabe des Tages und der erweiterten Öffnungszeit oder - soweit vorhanden - über das bereitgestellte Online-Verfahren oder Formular anzeigen.
Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor der geplanten Öffnung erfolgen.
- keine
Abt. Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Die Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung nimmt als Teil des Bürgeramtes der Stadt Erlangen die verschiedenen Aufgaben der Ordnungsbehörde wahr.
- Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
- Gaststätten- und Gewerbewesen
- Veranstaltungen und Sondernutzungen
- Heimaufsicht / FQA
Für Anliegen des Straßenverkehrs (insbesondere StVO, Straßenmarkierungen, Parkplätze, Halteverbote, Zufahrtserlaubnisse) ist ausschließlich die Straßenverkehrsbehörde zuständig.
Kontakt: Abt. Straßenverkehr und Baustellen
Für Anliegen rund um Strafzettel ist die Stadt Erlangen nicht zuständig.
Wenden Sie sich hierzu bitte an den Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung für den Großraum Nürnberg.
Anschrift
Öffnungszeiten
Termine vor Ort sind nur nach individueller Vereinbarung möglich. Nehmen Sie Kontakt mit uns per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular auf.
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag: 08:00 - 16:00 Uhr
Dienstag bis Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr