Winterdienst; Räumung und Streuung bei Schnee und Eisglätte
Die Pflicht, Schnee zu räumen und bei Glätte (Schneeglätte und Glatteis) zu streuen, wird üblicherweise unter dem Begriff der Pflicht zum Winterdienst zusammengefasst.
Stand: 31.01.2024. Link zum BayernPortal
Informationen
Der Winterdienst gehört nicht zur Straßenbaulast. Eine straßenrechtliche Verpflichtung zu einem generellen Winterdienst auf Straßen oder bestimmten Straßenklassen besteht nicht. Aus der im bürgerlichen Recht wurzelnden Verkehrssicherungspflicht können sich im Einzelfall vor allem in Ortsdurchfahrten Winterdienstpflichten für den Straßenbaulastträger ergeben, die aber je nach Situation vor Ort räumlich oder sachlich stark eingeschränkt sind. Auf der freien Strecke besteht bei Schnee- und Eisglätte eine Streupflicht nur bei besonders gefährlichen Straßenstellen (Fahrbahnstellen). Abgesehen davon ist der Winterdienst eine freiwillige Leistung des Straßenbaulastträgers.
Winterdienst außerhalb der geschlossenen Ortslage
Die Autobahn GmbH des Bundes hat auf Bundesautobahnen einen freiwilligen 24h-Winterdienst eingerichtet, um nach Möglichkeit eine durchgängige Befahrbarkeit zu gewährleisten. Auf letztere hat der Verkehrsteilnehmer aber keinen Rechtsanspruch.
Auch auf den sonstigen Straßen in staatlicher Verwaltung (Bundes-, Staats- und verwaltete Kreisstraßen) wird außerorts der freiwillige Winterdienst nur am Tag durchgeführt; je nach Bedeutung der Straße für den überörtlichen, den Berufsverkehr oder Linienbusverkehr wird sie von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr bzw. 22.00 Uhr befahrbar gehalten. In der Nachtzeit ist eine (uneingeschränkte) Befahrbarkeit nicht gewährleistet.
Allgemein gilt, dass bei starken, lang anhaltenden Schneefällen zeitweise auch schneebedeckte Fahrbahnen in Kauf genommen werden müssen. Selbst auf Autobahnen ist dann die Befahrbarkeit nur eingeschränkt möglich. Mit kritischen Straßenverhältnissen ist auch bei starken Schneeverwehungen und Eisregen zu rechnen.
Öffentlicher Winterdienst und private Vorsorge müssen sich daher ergänzen. Zur privaten Vorsorge gehören im Winter insbesondere
- das rechtzeitige Ausrüsten der Fahrzeuge mit wintertauglicher Bereifung (§ 2 Straßenverkehrsordnung)
sowie - ein den winterlichen Fahrbahnverhältnissen angepasstes Fahrverhalten.
Winterdienst innerhalb der geschlossenen Ortslage
Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ist es Aufgabe der Gemeinde, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist und nicht andere aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere der Verkehrssicherungspflicht) hierzu verpflichtet sind.
Die Gemeinden haben außerdem die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die Anlieger bzw. Hinterlieger zu verpflichten, die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen zu räumen und zu streuen bzw. wenn kein Gehweg oder gemeinsamer Geh- und Radweg besteht, diese öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite in sicherem Zustand zu erhalten.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
In Erlangen werden Straßen und Radwege von der Stadtverwaltung betreut. Öffentliche Gehwege liegen in der Zuständigkeit der Grundstücksanlieger*innen. Sie haben an Werktagen ab 7:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8:00 Uhr die Gehwege von Schnee zu räumen. Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte sind Gehwege mit geeigneten abstumpfenden Mitteln (z.B. Sand, Splitt) – jedoch nicht mit Salz oder anderen ätzenden Stoffen – zu streuen oder vom Eis zu befreien. Auf Treppen oder bei Eisregen ist das Streuen von Tausalz zulässig.
Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Was Sie im Einzelnen machen müssen, regelt die Straßenreinigungsverordnung.
Weitere Informationen finden Sie unter https://erlangen.de/aktuelles/winterdienst
§ 3 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Art. 51 Abs. 1, 2, 5 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Interaktive Karte
Eine interaktive Webkarte zur Darstellung aller Straßen, Wege und Fahrradstrecken die von den Mitarbeitern der Stadt Erlangen geräumt und gestreut werden.
Betrieb für Stadtgrün, Abfallwirtschaft und Straßenreinigung
Amtsleitung: Tino Bachmeier
Anschrift
Öffnungszeiten
Zusätzlich können individuelle Termine vereinbart werden.