Wohnberechtigungsschein und Benennung für Wohnung; Beantragung
Der Verfügungsberechtigte darf eine geförderte (Sozial-) Mietwohnung nur dann überlassen, wenn ihm der Wohnungssuchende einen Wohnberechtigungsschein vorgelegt hat oder wenn ihm die zuständige Stelle diesen Wohnungssuchenden benannt hat.
Stand: 15.11.2023. Link zum BayernPortal
Online Verfahren
Eine (öffentlich) geförderte Wohnung beantragen
Mit diesem Online-Antrag können Sie eine (öffentlich) geförderte Wohnung beantragen.
Bürgerfreundlich und digital: Füllen Sie diesen Online-Antrag ganz einfach direkt über Ihren Internetbrowser aus. In vielen Fällen sparen Sie sich damit den Gang zur Behörde.
Kontaktformular Wohnungsvermittlung
Mit diesem Online-Kontaktformular können Sie ganz bequem eine Nachricht an die Wohnungsvermittlung schicken.
Bürgerfreundlich und digital: Füllen Sie dieses Online-Kontaktformular ganz einfach direkt über Ihren Internetbrowser aus. Egal, ob von unterwegs oder bequem von zu Hause.
Terminvereinbarung Wohnungsvermittlung
Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag von der zuständigen Stelle (Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte oder "Große Delegationsgemeinden") erteilt. Auch die Benennung setzt einen solchen Antrag voraus.
Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein.
- Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann sich der Wohnungssuchende im Grundsatz in ganz Bayern um eine entsprechende geförderte (Sozial-) Mietwohnung bewerben. Im allgemeinen Wohnberechtigungsschein ist der Umfang der Wohnberechtigung (insbesondere die Zahl der Haushaltsangehörigen, angemessene Wohnungsgröße) genau beschrieben.
- Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird nur für eine bestimmte Wohnung erteilt.
Bestimmte geförderte Mietwohnungen, vor allem Sozialwohnungen in durch Verordnung festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf, dürfen nur einem Wohnungssuchenden überlassen werden, den die zuständige Stelle für die konkrete Wohnung benannt hat. In diesen Fällen kommt es auf einen Wohnberechtigungsschein nicht an.
Der Wohnberechtigungsschein wird für den Wohnungssuchenden und dessen Haushaltsangehörige erteilt; dazu gehören neben Ehegatten und Kindern auch bestimmte weitere Personen, mit denen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (und auch einer Benennung) ist daher insbesondere, dass
- der Wohnungssuchende rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für den Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz zu begründen und
- das Gesamteinkommen des Haushalts die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet.
Die Höhe der Einkommensgrenzen hängt von der jeweiligen Wohnung ab. Nähere Informationen zu den Einkommensgrenzen finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Sozialmietwohnungen". Im Sinn gemischter Bewohnerstrukturen gibt es für den Bezug geförderter Mietwohnungen in Bayern keine einheitliche Einkommensgrenze.
Die Antragstellung ist nicht fristgebunden.
- Nachweise zur Haushaltszugehörigkeit aller Haushaltsmitglieder
Die Wohnberechtigung erstreckt sich auf alle Haushaltsangehörigen. - Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder
Die Wohnberechtigung erstreckt sich auf alle Haushaltsangehörigen.
- Da sich die Wohnberechtigung auf alle Haushaltsangehörigen erstreckt, sind für alle Haushaltsangehörige entsprechende Nachweise, vor allem zur Haushaltszugehörigkeit und zum Einkommen vorzulegen.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
- Benennung für bestimmte Wohnung: 12,50 bis 25,00 Euro
(Tarif-Nr. 2.I.2/2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses) - Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins: 7,50 bis 20,00 Euro; bei bestimmten Abweichungen: 15,00 bis 45,00 Euro
(Tarif-Nrn. 2.I.2/3, 3.1 und 3.2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)
Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG)
Wohnungsvermittlung
Anschrift
Öffnungszeiten
Außerhalb der regulären Öffnungszeiten können zusätzlich individuelle Termine vor Ort vereinbart werden. Nehmen Sie Kontakt mit uns per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular auf.