Immissionsschutz; Beantragung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage
Die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung bestimmter Industrieanlagen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Stand: 22.11.2024. Link zum BayernPortal
Online Verfahren
Anzeige der Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 15 BImSchG
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Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG
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Anzeige nach § 6 der 44. BImSchV
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Das Immissionsschutzrecht gilt für eine Vielzahl von Anlagen.
Bestimmte Anlagen wie auch landwirtschaftliche Großbetriebe können Quellen erheblicher Umweltverschmutzung sein – um dies zu verhindern, benötigen Betreiber solcher Anlagen eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Ob für die von Ihnen geplante Anlage eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist, können Sie bei der für Sie zuständigen Behörde erfragen. Im Folgenden werden ausgewählte Aspekte des Genehmigungsverfahrens beschrieben, wobei dringend empfohlen wird, sich bei solchen Vorhaben möglichst frühzeitig an die für Sie zuständige Behörde zu wenden.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sieht vor, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, von denen typischerweise schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können), einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Die betreffenden Arten von Anlagen sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend aufgeführt.
Man unterscheidet das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG und das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG. Gemeinsam ist beiden Verfahren, dass sie einen schriftlichen Antrag und die Einreichung aller prüfungsrelevanten Unterlagen sowie die Beteiligung anderer betroffener Behörden verlangen. Beim förmlichen Verfahren findet zusätzlich eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens, eine öffentliche Auslegung des Antrags samt Unterlagen sowie ggfs. ein Erörterungstermin statt. In bestimmten Fällen ist außerdem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Eine nicht genehmigungspflichtige Anlage, die bereits errichtet bzw. mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde, wird durch die Aufnahme in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verordnung genehmigungspflichtig. In diesem Fall unterliegt die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen und muss bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen 4. BImSchV gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigt werden.
Unter gewissen Voraussetzungen ist die Erteilung einer Teilgenehmigung, eines Vorbescheids oder die Zulassung eines vorzeitigen Beginns möglich.
Beabsichtigt der Betreiber die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage zu ändern, so muss er auch dafür eine Genehmigung einholen, wenn es sich um eine wesentliche Änderung handelt. Andere Änderungen müssen mindestens einen Monat vor Beginn der Genehmigungsbehörde angezeigt werden.
Auch für die Errichtung und den Betrieb bzw. die Änderung von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die ein Betriebsbereich bzw. Bestandteil eines Betriebsbereichs im Sinne der 12. BImSchV sind, ist das Vorhaben anzuzeigen und ggf. eine Genehmigung nach § 23b BImSchG bzw. § 16a BImSchG einzuholen.
Zuständig für die Entscheidung über die Genehmigung ist im Regelfall die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen die Regierung bzw. das Bergamt.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Genehmigungsverfahren nach BImSchG:
Die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen sind im Anhang der 4. BImSchV festgelegt.
Es gibt zwei Verfahrensarten:
V-Anlagen: die im vereinfachten Verfahren genehmigt werden (ohne öffentliche Auslegung) G-Anlagen: im förmlichen Verfahren genehmigungsbedürftig, d. h. mit öffentlicher Auslegung der Antragsunterlagen, mit E gekennzeichnete Anlagen sind Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie, die die Anforderungen nach den BVT-Merkblättern erfüllen müssen und strenger überwacht werden.
Für das Genehmigungsverfahren ist auch von Bedeutung, ob die Anlage unter eine der folgenden Kategorien fällt:
Anlagen, die in der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) aufgeführt sind, Anlagen bzw. Betriebsbereiche, in denen Stoffe nach Anhang I der Störfallverordnung (12. BImSchV) vorhanden sind und die angegebenen Mengenschwellen überschreiten.
Konzentrationswirkung
Das Genehmigungsverfahren ist in den §§ 4 – 21 BImSchG geregelt. Wichtig ist, dass das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren andere öffentlich-rechtliche Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen eingeschlossen sind (Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG). Dies bedeutet, dass z. B. die Baugenehmigung oder die Erlaubnis nach
Betriebssicherheitsverordnung mit dem Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen sind.
Genehmigungsbedürftige Anlagen:
Anlagen, die typischerweise ein höheres Belastungs- oder Gefährdungspotential für die Umwelt aufweisen können, dürfen erst errichtet werden, wenn hierfür eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erteilt wurde.
Beabsichtigt der Betreiber Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes an einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage vorzunehmen, muss dies grundsätzlich mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme der Genehmigungsbehörde angezeigt werden (§ 15 Abs. 1 BImSchG). Wenn es sich um eine wesentliche Änderung handelt, ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG zu beantragen.
Genehmigungsbehörde ist im Regelfall die Kreisverwaltungsbehörde, das heißt für Anlagen im Stadtgebiet Erlangen ist die Stadt Erlangen - Amt für Umweltschutz und Energiefragen (untere Immissionsschutzbehörde) - zuständig. Für Anlagen der öffentlichen Energieversorgung und öffentlichen Abfallentsorgung ist die Regierung von Mittelfranken zuständig – siehe Artikel 1 Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG).
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sind die Auswirkungen der beantragten Anlage auf die Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter umfassend zu prüfen und die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb festzustellen; zu prüfen sind zum Beispiel die Auswirkungen durch Schadstoffemissionen, Lärmemissionen, die entstehenden Abfälle, den Einsatz von Energie oder sonstige
Gefahren (Brand, Unfall und anderes), die von der Anlage sowohl beim bestimmungsgemäßen Betrieb als auch im Falle einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes ausgehen können.
Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sind grundsätzlich so zu betreiben, dass
- schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen nicht hervorgerufen werden können,
- Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen,
- Abfälle vermieden, verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden,
- Energie sparsam und effizient verwendet wird,
- nach einer Betriebseinstellung keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können.
Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG
Nach § 15 BImSchG ist die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde (Amt für Umweltschutz und Energiefragen/untere Immissionsschutzbehörde) mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die Schutzgüter (Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter) auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, die für die Prüfung erforderlich sind, ob das Vorhaben
genehmigungsbedürftig ist.
Was sind Änderungen einer Anlage?
- Eine Änderung der Lage betrifft die Änderung der räumlichen Beziehung einer Anlage zu ihrer Umgebung.
- Eine Änderung der Beschaffenheit liegt z. B. vor, wenn Teile der Anlage (Maschinen, Geräte, Einrichtungen) ersetzt werden, technische Einrichtungen, Installationen verändert oder zusätzlich errichtet werden.
- Die Änderung des Betriebes betrifft z. B. verfahrenstechnische Änderungen mit Auswirkungen auf die Einsatzstoffe, die Zwischen-, Neben- oder Endprodukte, die Lärmemissionen bzw. –immissionen, eingesetzte Energieträger sowie Änderungen der Betriebszeiten und der Kapazität der Anlage.
Der Eingang der Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG ist unverzüglich durch die Genehmigungsbehörde zu bestätigen; gegebenenfalls werden zusätzliche Unterlagen angefordert, wenn die eingereichten für die Beurteilung nicht ausreichen. Mit der Änderung der Anlage durch den Anlagenbetreiber kann begonnen werden, sobald die Genehmigungsbehörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder diese sich innerhalb eines Monats nicht geäußert hat. Die Monatsfrist des § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG beginnt erst mit dem Eingang sämtlicher erforderlicher Unterlagen bei der Behörde.
Die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG gilt im Falle einer Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG nicht, so dass die für die Änderung der Anlage gegebenenfalls erforderlichen anderen behördlichen Erlaubnisse (zum Beispiel Baugenehmigung, Genehmigung nach Betriebssicherheitsverordnung, wasserrechtliche Eignungsfeststellung) noch extra eingeholt werden müssen. Ein selbständiges Genehmigungsverfahren nach zum Beispiel Bayerischer Bauordnung, Betriebssicherheitsverordnung oder nach Wasserrecht kann jedoch erst dann beantragt werden, wenn feststeht, dass für das Vorhaben keine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchGerforderlich ist.
Wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG
Nach § 16 BImSchG ist für die Änderung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage eine Genehmigung erforderlich (siehe Genehmigungsverfahren), wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können.
Eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen (von Spalte 2 nach Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV).
Die Wesentlichkeit einer Änderung ist nicht von der Frage abhängig, ob im konkreten Fall die Schutzgüter des Bundes-Immissionsschutzgesetzes tatsächlich beeinträchtigt sein können oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Änderung Anlass zu einer erneuten Prüfung der Genehmigungsfrage gibt. Nicht das Ergebnis der Prüfung, sondern ihr Anlass ist also entscheidend. Die Durchführung der Prüfung ist Aufgabe des Genehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG. (vgl. BVerwG Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 7 C 71.82) Für einen Antrag auf wesentliche Änderung verwenden Sie bitte das Antragsformular.
Für eine anzeigebedürftige Änderung kann auch freiwillig anstelle der Anzeige eine Genehmigung beantragt werden (§16 Abs. 4 BImSchG) mit den Vorteilen der Rechtssicherheit und der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Unter Umständen kann aufgrund der Konzentrationswirkung die Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG schneller erteilt werden als bei einer Anzeige nach § 15 BImSchG und anschließender Beantragung z. B. der Baugenehmigung.
Sie müssen der zuständigen Behörde nachweisen, dass Sie bei der Errichtung, dem Betrieb sowie bei Änderungen einer Anlage die Pflichten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen werden. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und die Belange des Arbeitsschutzes dürfen dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
Sie zeigen Ihr Vorhaben bei der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme bzw. vor der Durchführung des Vorhabens an.
Grundsätzlich gibt es keine Fristen.
Jedoch ist z.B. bei einer geplanten Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage die Änderung mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, anzuzeigen.
Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach § 10 Absatz 1 Satz 2 BImSchG einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden.
In Sonderkonstellationen gelten andere Fristen, z. B. ist bei einem Antrag auf Repowering binnen sechs Monaten über diesen zu entscheiden.
- Antragsunterlagen Immissionsschutz je nach Einzelfall
vgl. zur Art der Unterlagen §§ 3 ff 9. BImSchV (siehe Link "Rechtsgrundlagen")
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Genehmigungsverfahren nach BImSchG:
Vorgespräch zum Genehmigungsantrag
Für den Genehmigungsantrag sind ausführliche Unterlagen einzureichen. Es wird dringend empfohlen, vor der Antragstellung mit der Immissionsschutzbehörde im Amt für Umweltschutz und Energiefragen der Stadt Erlangen Kontakt aufzunehmen. Wir bieten eine ausführliche Vorbesprechung zum geplanten Genehmigungsverfahren an. Wir erstellen eine Checkliste über die erforderlichen Antragsunterlagen für Sie. Vollständige Antragsunterlagen verkürzen die Bearbeitungszeit erheblich.
Für die Antragstellung benutzen Sie bitte das Antragsformular für eine Neugenehmigung oder für eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG.
Abt. Immissionsschutz
Anschrift
Öffnungszeiten
Amt für Umweltschutz und Energiefragen
Amtsleitung: Reiner Lennemann