Jugendgerichtshilfe; Inanspruchnahme

In Deutschland beginnt die strafrechtliche Verantwortlichkeit („Strafmündigkeit“) mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Wenn junge Menschen straffällig werden, kann die Jugendgerichtshilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen werden.


Stand: 14.12.2023. Link zum BayernPortal

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Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Besonderer Sozialdienst

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