Wasser-, Eis- und Murgefahr; Informationen zur Verpflichtung der Gemeinden
Werden zur Abwendung von Wasser-, Eis- und Murgefahr unaufschiebbare Vorkehrungen notwendig, so sind die benachbarten Gemeinden nach ihren Möglichkeiten und auf ihre Kosten zur Unterstützung der bedrohten Gemeinde verpflichtet.
Stand: 14.10.2024. Link zum BayernPortal
Informationen
Die benachbarten Gemeinden haben insbesondere nach Bedarf Hilfskräfte, Materialien, Werkzeuge, Geräte und Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen.
Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Überschwemmungen oder Muren bedroht sind, haben dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr, Dammwehr, Murenabwehr) eingerichtet wird; sie haben die hierfür erforderlichen Hilfsmittel bereitzuhalten.
Art. 50 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Stadt Erlangen
Das Dienstleistungsangebot der Stadt Erlangen ist breit gefächert.
Hier finden Sie die einzelnen Fachdienststellen mit ihrem Leistungsspektrum vor.
Anschrift
Öffnungszeiten
Abhängig vom jeweiligen Amt und Einrichtung.