Wärmepumpen und Erdwärmesonden; Anzeige von Bohrungen zur Errichtung
Bohrungen zur Errichtung von Erdwärmesondenanlagen und Grundwasserwärmepumpen müssen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers gegen Verunreinigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.
Stand: 02.10.2024. Link zum BayernPortal
Online Verfahren
Bohrung anzeigen (als Organisation)
Mit diesem Online-Antrag können Sie eine Bohrung anzeigen (als Organisation).
Bürgerfreundlich und digital: Füllen Sie diesen Online-Antrag ganz einfach direkt über Ihren Internetbrowser aus. In vielen Fällen sparen Sie sich damit den Gang zur Behörde.
Erteilung einer Erlaubnis für die Benutzung von Grundwasser, für den Betrieb einer Wärmepumpenanlage beeantragen
Mit diesem Online-Antrag können Sie die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Art. 15 BayWG Bayerisches Wassergesetze (BayWG) für die Benutzung von Grundwasser, für den Betrieb einer Wärmepumpenanlage beantragen.
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Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Nutzung einer Grundwasser-Wärmepumpen-Anlage beantragen
Mit diesem Online-Formular können Sie die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Nutzung einer Grundwasser-Wärmepumpen-Anlage ganz einfach online beantragen.
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Um Bauherren, Planer, Fachhandwerker und Bohrunternehmen über Erdwärmesonden zu informieren und den Weg zum ordnungsgemäßen Bau einer Anlage aufzeigen, haben die Ministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie gemeinsam mit dem Bundesverband WärmePumpe (BWP) e. V. einen Leitfaden für die Erstellung von Erdwärmesonden für Wärmepumpenanlagen herausgegeben. Neben grundsätzlichen Aussagen zur wasserrechtlichen Beurteilung gibt er Hinweise und Empfehlungen, was bei Erstellung und Betrieb einer Erdwärmesondenanlage zu beachten ist und informiert über nötige Antragsunterlagen.
Der Leitfaden wurde auf Grund technischer Weiterentwicklungen und rechtlicher Änderungen aktualisiert und in einer 4. Auflage neu aufgelegt. Er kann im Internet heruntergeladen (siehe unter "Weiterführende Links") werden.
Bohrungen zur Errichtung von Erdwärmesondenanlagen müssen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers gegen Verunreinigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.
Reichen die Bohrungen für die Erdwärmesonden bis in das Grundwasser hinein, ist in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
In Wasserschutzgebieten sind Bohrungen und daher auch Erdwärmesonden und Grundwasser-Wärmepumpen-Anlagen in der Regel nicht zulässig. In Einzelfällen lässt sich grundsätzlich die Zulässigkeit in Zone III B oder III/2 über eine Ausnahmegenehmigung von der Schutzgebietsverordnung prüfen. Diese Zone gibt es im Wasserschutzgebiet in der Stadt Erlangen und in den Gemeinden Möhrendorf und Bubenreuth nicht.
Die Bohrung zur Herstellung einer Erdwärmesonde oder Grundwasser-Wärmepumpen-Anlagen ist wie bereits beschrieben in der Regel ein nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit Art. 30 Bayerisches Wassergesetz anzuzeigender Erdaufschluss. Neben dieser Anzeige ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 Bayerisches Wassergesetz erforderlich. Es wird daher empfohlen, unmittelbar den Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen, der zugleich als Anzeige der Bohrung gilt.
Für Erdwärmesonden oder Grundwasser-Wärmepumpen-Anlagen zur thermischen Nutzung bis einschließlich 50 Kilojoule pro Sekunde außerhalb von Wasserschutzgebieten sowie im Altlastenkataster eingetragenen Altlastenflächen und in oberflächennahes, nicht gespanntes Grundwasser ist ein Gutachten eines privaten Sachverständigen der
Wasserwirtschaft (PSW) zwingend erforderlich.
Bei technischen Fragen und Fragen der Umsetzbarkeit empfiehlt es sich einen privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) zu kontaktieren (weitere Informationen und Kontakte finden Sie unter „Weiterführende Links“.
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Ist seit der Anzeige ein Monat vergangen, ohne dass eine Einstellungs- oder Beseitigungsanordnung nach § 49 Abs. 3 WHG ergangen ist, können die Arbeiten begonnen und so lange durchgeführt werden, bis auf das Grundwasser eingewirkt wird.