Reisedokumente für Kinder; Beantragung
Reisedokumente für ein deutsches Kind können Sie bei der Gemeinde beantragen.
Stand: 23.10.2024. Link zum BayernPortal
Informationen
! ÄNDERUNG ZUM 01.01.2024 !
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, das am 12.10.2023 veröffentlicht wurde, wurde der Kinderreisepass zum 01.01.2024 abgeschafft. Seit 01.01.2024 können keine neuen Kinderreisepässe ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden.
Die Gültigkeit bereits ausgestellter Kinderreisepässe bleibt davon grundsätzlich unberührt.
Eine Eintragung des Kindes in den Pass der Eltern ist seit 01.11.2007 nicht mehr möglich. Bisherige Kindereinträge sind aufgrund einer europäischen Vorgabe seit 26.06.2012 ungültig. Insofern benötigen Kinder (ab Geburt) zum Grenzübertritt auf jeden Fall ein eigenes Reisedokument („Eine Person – ein Pass“).
Für Ihr Kind mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie – unabhängig vom Alter – weiterhin mehrjährig gültige Reisepässe oder Personalausweise (Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ab 16 Jahren) beantragen. Beide haben für Personen unter 24 Jahren eine Gültigkeitsdauer von jeweils 6 Jahren. Personalausweise sind als Reisedokument in der EU anerkannt und sowohl für erwachsene Personen als auch für Kinder ausreichend. Der Reisepass gestattet das visumfreie Reisen zu touristischen Zwecken in über 170 Staaten weltweit und nimmt im internationalen Vergleich einen der vordersten Plätze ein.
Es empfiehlt sich, die Wahl des Personaldokuments für Kinder an der Nutzung bzw. am Reiseverhalten zu orientieren, weil eine Ausweispflicht erst ab 16 Jahren besteht.
Nachdem ein Personaldokument ungültig ist, wenn es eine einwandfreie Identitätsfeststellung nicht zulässt, empfehlen wir zur Vorbeugung von Problemen bei Grenzübertritten insbesondere auf die Aktualität des Lichtbildes zu achten, da sich gerade bei Säuglingen und Kleinstkindern das Aussehen während der Laufzeit stark verändern kann.
Seit 02.08.2021 können im Reisepass (oder vorläufigen Reisepass) von Minderjährigen auf gemeinsamen Antrag beider Elternteile die Namen aller sorgeberechtigten Personen eingetragen werden, wenn sich der Familienname der Minderjährigen vom Familiennamen mindestens einer sorgeberechtigten Person unterscheidet. Kontrollen beim grenzüberschreitenden Reisen werden dadurch vereinfacht. Diese Eintragung ersetzt bei allein reisenden Elternteilen mit Kind aber eine - ggf. erforderliche, während der Reise mitzuführende - schriftliche Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person nicht.
Zuständigkeit
Für die Ausstellung eines Personalausweises oder eines Reisepasses ist die Gemeinde zuständig, in der Sie bzw. das Kind für Ihre/seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für Ihre/seine Hauptwohnung, gemeldet sind/ist.
Für im Ausland geborene Kinder sind in der Regel die für den Geburtsort örtlich zuständigen Auslandsvertretungen für die erstmalige Ausstellung eines deutschen Personaldokuments zuständig, unabhängig von einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Inland.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Hinweis:
Bei der Stadt Erlangen sind (anders als oben dargestellt) keine Termine erforderlich.
Bürger*innen können zu den Öffnungszeiten des Bürgerservice ohne Termin vorsprechen.
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
- Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde (bei gemeinsamem Sorgerecht durch beide Elternteile, leben diese nicht nur vorübergehend getrennt i. d. R. allein durch den Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält bzw. durch alleine sorgeberechtigten Elternteil, Vormund oder Pfleger).
- Zur Prüfung der Identität muss auch das minderjährige Kind persönlich bei der Pass-/Personalausweisbehörde erscheinen.
Sie müssen den Reisepass oder Personalausweis für Ihr Kind bei der für den Wohnsitz zuständigen Pass-/Personalausweisbehörde beantragen.
Laut Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dauert es ab Antragstellung in der Regel mindestens zwei Wochen, bis der Personalausweis / Reisepass im Bürgeramt abgeholt werden kann. Teilweise kann es jedoch auch mehrere Wochen dauern. Bitte informieren Sie sich bezüglich der aktuellen durchschnittlichen Produktionszeit bei Ihrer zuständigen Personalausweis- / Passbehörde.
In Eil- und Notfällen kann der Reisepass im Expressverfahren ausgestellt werden: Geht der Express-Antrag bis 12:00 Uhr bei der Bundesdruckerei GmbH ein, liegt der Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.
Vorläufiger Reisepass: Ausstellung und Aushändigung sind sofort möglich.
- aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
- alter Kinderreisepass/altes Personaldokument oder Geburtsurkunde
- bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,
kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Passbehörde überprüft werden soll - bei nur einem Sorgeberechtigten: Sorgerechtsnachweis
Personalausweis
- Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 EUR
- Anhebung der Gebühren um 13,00 EUR, wenn die Amtshandlung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeiten auf Veranlassung des Antragstellers oder von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen wird.
- Anhebung der Gebühren um 30,00 EUR bei der Beantragung durch sog. Auslandsdeutsche bei – unzuständigen Inlandspersonalausweisbehörden
Reisepass
- vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,50 EUR
- Vorläufiger Reisepass: 26,00 EUR
- Änderung eines Passes/vorläufigen Passes (nur Größe und/oder Augenfarbe): 6,00 EUR (Wohnortänderung gebührenfrei)
- Zuschlag zum Reisepass für einen Express-Pass: 32,00 EUR
Verdopplung der Gebühren:
- Bei Ausstellung eines Passes, vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies außerhalb der behördlichen Dienstzeiten auf Veranlassung des Antragstellers vorgenommen wird.
- Bei Ausstellung eines Passes (auch schon vor Vollendung des 24. Lebensjahres), vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies durch eine unzuständige Behörde auf Veranlassung des Antragstellers geschieht.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Eintragung der Sorgeberechtigten in den Reisepass: 6 Euro.
§ 1 Abs. 1 und Abs. 4 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
§§ 7 und 8 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
§ 8c Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
§ 1 Passgesetz (PassG)
§ 5 Passgesetz (PassG)
§ 6 Passgesetz (PassG)
§ 19 Passgesetz (PassG)
FAQ des Bundesministeriums des Innern und für Heimat: Häufige Fragen und Antworten zu Pässen
- Welches Ausweisdokument kann ich für mein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit ausstellen lassen?
- Warum gibt es ab 1. Januar 2024 keine Kinderreisepässe mehr?
- Was ist bei Reisedokumenten für Säuglinge/Kleinstkinder zu beachten?
- Wie und wo beantrage ich einen Reisepass?
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Antragstellung:
Die Antragsteller müssen sich ausweisen. Falls nur einer der Sorgeberechtigten vorspricht, muss er die schriftliche Zustimmung des anderen
Elternteils zur Ausstellung des Ausweisdokumentes und eine Kopie des Ausweisdokumentes (zwecks Unterschriftenprüfung) vorlegen.
Nachweis Sorgerecht:
Bei nicht miteinander verheirateten Eltern hat die Mutter kraft Gesetzes das Sorgerecht. Verheiratete Eltern sind (auch nach einer Scheidung)
grds. gemeinsam sorgeberechtigt. Soweit eine andere Entscheidung getroffen wurde, ist diese nachzuweisen.
Nicht miteinander verheiratete Eltern, die eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben, müssen die vom Stadtjugendamt ausgestellte
"Urkunde über die gemeinsame elterliche Sorge" vorlegen. Der Vater wird dann als weiterer gesetzlicher Vertreter eingetragen.
Verheiratete oder geschiedene Eltern, denen die alleinige elterliche Sorge oder die Aufenthaltsbestimmung per Gerichtsbeschluss übertragen
wurde, müssen den entsprechenden rechtskräftigen Beschluss vom Amtsgericht/Familiengericht vorlegen.
Pass- und Ausweiswesen
Sie können im Bürgerservice vor Ort im Erdgeschoss des Rathauses Pass- und Ausweisangelegenheiten durchführen. Beispielsweise erhalten Sie Pässe, Personalausweise, Kinderreisepässe, sowie vorläufige Dokumente, usw.
Anschrift
Öffnungszeiten
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag: 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
Mittwoch: 08:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr