Kraftfahrzeug; Beantragung der Neuzulassung
Zum Betrieb auf öffentlichen Straßen müssen Sie Kraftfahrzeuge zulassen. Hierfür sind Gründe der Verkehrssicherheit, der Kraftfahrzeugsteuer und die Notwendigkeit, den Halter oder Fahrer feststellen zu können, maßgeblich.
Informationen
Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EU-Typgenehmigung müssen Sie bei der Zulassungsbehörde die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen. Die Vorführung des Kraftfahrzeugs ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich.
Bei Fahrzeugen, die aus dem Ausland kommen und für die eine Zulassungsbescheinigung Teil II durch die Zulassungsbehörde erstellt werden muss, ist das Kraftfahrzeug zur Identifizierung bei der Zulassungsbehörde vorzuführen.
Bei der Zuteilung eines Kennzeichens im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird Ihnen i.d.R. eine Buchstaben- und Zahlenkombination zugeteilt, auf die Sie keinen Einfluss haben. Wünschen Sie jedoch eine bestimmte Buchstaben- und Zahlenkombination (z. B. Ihre Initialen oder Geburtsjahr) können Sie ein solches Wunschkennzeichen gegen Gebühr beantragen.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Bei der Einfuhr aus dem Ausland:
Seit 2007 können Privatpersonen ihr Fahrzeug nur noch am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung zulassen. Für Fahrzeuge von Unternehmen ist die Zulassungsbehörde am Ort des Hauptsitzes oder einer Niederlassung zuständig. Je nach Art des Fahrzeuges (also Neu- oder Gebrauchtfahrzeug) und nach Herkunft des Kfz (EU oder Nicht-EU) sind bei der Einfuhr verschiedene Verfahrensabläufe zu beachten.
Bei der Zulassung des Kraftfahrzeugs müssen Sie die Verfügungsberechtigung über das Kraftfahrzeug z.B. durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nachweisen. Zudem ist die sog. EU-Übereinstimmungsbescheinigung im Original vorzulegen oder der Hersteller muss einen elektronischen Datenabruf ermöglicht haben.
Bei nach dem Kauf vorgenommenen Änderungen am Fahrzeug, die abnahmepflichtig sind (z.B. Anhängerkupplung, ALU-Felgen, Spoiler, Standheizung etc.), brauchen Sie für die Zulassung des Kraftfahrzeugs die vorherige Abnahme durch den amtlichen anerkannten Sachverständigen (in Bayern: TÜV).
Seit dem 1. Oktober 2019 können Erstzulassungen auch internetbasiert durchgeführt werden.
Voraussetzungen dafür sind neben dem elektronischen Personalausweis mit entsprechender Signatur. Außerdem eine Zulassungsbescheinigung Teil II mit hinterlegten Sicherheitscode. Das Fahrzeug muss einem EG-Typ entsprechen und die Hersteller einen entsprechenden Datensatz hinterlegt haben (er ist dazu verpflichtet, wenn er nach dem 1.10.2019 eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben hat). Außerdem muss eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) abrufbar sein.
Der Vorgang wird internetbasiert geprüft die Zulassungsunterlagen erhalten Sie einige Tage später auf dem Postweg.
Die internetbasierten Vorgänge können Sie auf dem Portal Ihrer Zulassungsbehörde aufrufen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Bei der Einfuhr aus dem Ausland:
Mit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen ist das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde grundsätzlich zur Identifizierung vorzuführen.
grundsätzlich keine
Für den Fall, dass zwischen der Bestätigung der Betriebserlaubnis/EG-Typgenehmigung und der Zulassung ein Zeitraum von mehr als 18 Monaten liegt, so ist zur Überprüfung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs eine Fahrzeuguntersuchung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder den Prüfer einer Überwachungsorganisation durchzuführen.
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original oder als Datenabruf
Kaufvertrag
amtliches Ausweispapier
Bestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung - "eVB"-)
Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen (ggf.)
Vollmacht (auch bei Zulassung auf den Ehegatten erforderlich)
Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Zulassung auf einen Minderjährigen
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
SEPA-Lastschriftmandat des Fahrzeughalters
Zum Einzug der Kfz-Steuer
CoC-Papier (Certificate of Conformity)
Bei EU-Neufahrzeugen
Kauf-, Leasing- oder Schenkungsvertrag
Bei EU-Neufahrzeugen
CoC-Papier oder alternativ § 21 StVZO-Gutachten
Wenn vorhanden, bei Gebrauchtfahrzeugen aus der EU oder Fahrzeugen aus Nicht-EU-Ländern
ausländische Fahrzeugpapiere und Kennzeichen
Bei Gebrauchtfahrzeugen aus der EU oder Fahr-zeugen aus Nicht-EU-Ländern
Personalausweis oder Reisepass
Versicherungsbestätigung
Verzollungsnachweis
Bei Fahrzeuges aus Nicht-EU-Ländern
Nachweis über Hauptuntersuchung
Bei Gebrauchtfahrzeugen aus der EU oder Fahrzeugen aus Nicht-EU-Ländern
die ausländische Abmeldebescheinigung in deutscher Sprache
Bei abgemeldeten Gebrauchtfahrzeugen aus der EU oder Fahrzeugen aus Nicht-EU-Ländern
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Bei Fahrzeugen mit Allgemeiner Betriebserlaubnis/EG-Typgenehmigung müssen Sie 27,00 Euro bezahlen.
Für den Fall, dass durch die Zulassungsbehörde noch Daten erhoben werden müssen, fallen zusätzlich 15,30 Euro an.
Diese Gebühren erhöhen sich für den Fall, dass Wunschkennzeichen beantragt werden, um 10,20 Euro.
Auch wenn noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, fallen zusätzliche Gebühren an.
Die Gebühren erhöhen sich um die Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes (3,80 Euro falls noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben wurde). Hinzu kommen ggf. Gebühren für Dokumentensiegel (je 0,30 Euro) und Reservierung (2,60 Euro). Die Kennzeichen müssen Sie auf eigene Rechnung selbst bei privaten Anbietern besorgen.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Bei der Einfuhr aus dem Ausland:
Zwischen 41,90 Euro und 46,50 Euro
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Bei der Einfuhr aus dem Ausland:
Einfuhr von Neufahrzeugen aus EU-Ländern
Die Zulassungsbehörde ist verpflichtet, den Erwerb dem örtlich zuständigen Finanzamt für Umsatzsteuerzwecke mitzuteilen. Der Erwerber ist seinerseits verpflichtet, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt abzugeben.
Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen aus EU-Ländern
Fahrzeuge, die nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt haben oder deren Erstzulassung nicht mehr als 6 Monate zurückliegt, sind umsatzsteuerrechtlich als Neufahrzeuge anzusehen (siehe Hinweis oben).
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Kfz-Zulassung
Sie können im Bürgerservice digital oder vor Ort im Erdgeschoss des Rathauses Kfz-Zulassungsangelegenheiten durchführen. Beispielsweise Zulassung von Kraftfahrzeugen, Berichtigung der Fahrzeugpapiere, Fahrzeugabmeldung, Wiederinbetriebnahme usw.