Kraftfahrzeug; Beantragung der Neuzulassung
Zum Betrieb auf öffentlichen Straßen müssen Sie Kraftfahrzeuge zulassen. Dies erfolgt aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, sowie um den Halter oder Fahrer feststellen zu können.
Stand: 21.08.2024. Link zum BayernPortal
Informationen
Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EU-Typgenehmigung oder einer Einzelgenehmigung müssen Sie bei der Zulassungsbehörde die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen.
Fahrzeugen ohne eine Zulassungsbescheinigung Teil II müssen durch die Zulassungsbehörde identifiziert werden. Die Zulassungsbehörde kann die Vorführung auch aus anderen Gründen verlangen.
Informationen über die Zulassungsbehörden finden Sie unter "Weiterführende Links".
Bei der Zuteilung eines Kennzeichens im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird Ihnen eine Buchstaben- und Zahlenkombination zugeteilt, auf die Sie keinen Einfluss haben. Sie können aber auch eine andere Buchstaben- und Zahlenkombination (z. B. Ihre Initialen oder Geburtsjahr) nach Verfügbarkeit gegen Gebühr beantragen.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Bei der Einfuhr aus dem Ausland:
Seit 2007 können Privatpersonen ihr Fahrzeug nur noch am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung zulassen. Für Fahrzeuge von Unternehmen ist die Zulassungsbehörde am Ort des Hauptsitzes oder einer Niederlassung zuständig. Je nach Art des Fahrzeuges (also Neu- oder Gebrauchtfahrzeug) und nach Herkunft des Kfz (EU oder Nicht-EU) müssen Sie bei der Einfuhr verschiedene Verfahrensabläufe beachten.
Bei der Zulassung des Kraftfahrzeugs müssen Sie die Verfügungsberechtigung über das Kraftfahrzeug z.B. durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nachweisen. Zudem ist die EU-Übereinstimmungsbescheinigung im Original vorzulegen oder der Hersteller muss einen elektronischen Datenabruf ermöglicht haben.
Vorgenommenen Änderungen am Fahrzeug, die abnahmepflichtig sind (z.B. Anhängerkupplung, ALU-Felgen, Spoiler, Standheizung etc.), müssen für die Zulassung des Kraftfahrzeugs durch den amtlichen anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (in Bayern: TÜV Süd) oder eines nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung entsprechend ermächtigten Technischen Dienstes vorher abgenommen werden.
Erstzulassungen können auch internetbasiert durchgeführt werden.
Voraussetzung dafür ist eine Anmeldung über ein Bürgerkonto mit einer entsprechenden Authentifizierung (elektronischer Personalausweis, Aufenthaltstitel mit ID-Funktion oder Elsterzertifikat). Außerdem muss eine Zulassungsbescheinigung Teil II mit hinterlegten Sicherheitscode vorliegen. Das Fahrzeug muss einem EU-Typ entsprechen und die Hersteller einen entsprechenden Datensatz hinterlegt haben (er ist dazu verpflichtet, wenn er nach dem 1.10.2019 eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben hat). Außerdem muss eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) abrufbar sein.
Der Vorgang wird internetbasiert geprüft und das Fahrzeug wird – bei Vorliegen aller Vorliegen aller Voraussetzungen - automatisiert zugelassen. Sie können dann einen vorläufigen Zulassungsnachweis abrufen. Diesen können Sie dann ausgedruckt im Fahrzeug mitführen bzw. auslegen. Die Kennzeichenschilder ohne Stempelplaketten müssen Sie am Fahrzeug anbringen. Für einen Zeitraum von längstens zehn Tagen können Sie das Fahrzeug so im Inland fahren.
Wenn Ihnen die Zulassungsunterlagen auf dem Postweg zugehen, müssen Sie die Prüf- und Stempelplaketten anbringen.
Die internetbasierten Vorgänge können Sie auf dem Portal Ihrer Zulassungsbehörde aufrufen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.
Informationen über die Online-Verfahren der Zulassungsbehörden finden Sie unter "Weiterführende Links".
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Bei der Einfuhr aus dem Ausland:
Mit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen müssen Sie das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde grundsätzlich zur Identifizierung vorführen.
grundsätzlich keine
Für den Fall, dass zwischen der Bestätigung der Betriebserlaubnis/EG-Typgenehmigung und der Zulassung ein Zeitraum von mehr als 18 Monaten liegt, kann die Zulassungsbehörde zur Überprüfung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs eine Fahrzeuguntersuchung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (in Bayern: TÜV Süd) oder eines nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung entsprechend ermächtigten Technischen Dienstes durchzuführen. Diese Untersuchung dient auch dem Zweck festzustellen, ob das Fahrzeug noch den bei der Zulassung gültigen technischen Vorschriften entspricht.
- SEPA-Lastschriftmandat des Fahrzeughalters
Zum Einzug der Kfz-Steuer - CoC-Papier (Certificate of Conformity)
Bei EU-Neufahrzeugen - Kauf-, Leasing- oder Schenkungsvertrag
Bei EU-Neufahrzeugen - CoC-Papier oder alternativ § 21 StVZO-Gutachten
Wenn vorhanden, bei Gebrauchtfahrzeugen aus der EU oder Fahrzeugen aus Nicht-EU-Ländern - ausländische Fahrzeugpapiere und Kennzeichen
Bei Gebrauchtfahrzeugen aus der EU oder Fahr-zeugen aus Nicht-EU-Ländern - Personalausweis oder Reisepass
- Versicherungsbestätigung
- Verzollungsnachweis
Bei Fahrzeuges aus Nicht-EU-Ländern - Nachweis über Hauptuntersuchung
Bei Gebrauchtfahrzeugen aus der EU oder Fahrzeugen aus Nicht-EU-Ländern - die ausländische Abmeldebescheinigung in deutscher Sprache
Bei abgemeldeten Gebrauchtfahrzeugen aus der EU oder Fahrzeugen aus Nicht-EU-Ländern
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- EU-Übereinstimmungsbescheinigung im Original oder als Datenabruf
- Kaufvertrag oder anderen Nachweis der Verfügungsberechtigung
(wenn Verfügungsberechtigung nachgewiesen werden muss) - amtliches Ausweispapier
- Bestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung - "eVB"-)
- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (in Bayern: TÜV Süd) oder eines nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung entsprechend ermächtigten Technischen Dienstes)
- Vollmacht (auch bei Zulassung für einen Verwandten erforderlich)
- SEPA-Mandat für Einzug der Kfz-Steuer
- Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Antragstellung durch einen Minderjährigen
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Bei Fahrzeugen mit Allgemeiner Betriebserlaubnis/EU-Typgenehmigung müssen Sie 30,00 EUR bezahlen.
Für den Fall, dass durch die Zulassungsbehörde noch Daten erhoben werden müssen, weil diese nicht zum Abruf zur Verfügung stehen, fallen zusätzlich 15,30 EUR.
Diese Gebühren erhöhen sich für den Fall, dass ein Wunschkennzeichen beantragt wird, um 10,20 EUR.
Auch wenn noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, fallen zusätzliche Gebühren an.
Die internetbasierte Erstzulassung kostet 13,10 EUR. Außerdem darf die Zulassungsbehörde ausgegebene Portokosten in Rechnung stellen.
Die Gebühren erhöhen sich um die Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes (3,80 EUR falls noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben wurde). Hinzu kommen ggf. Gebühren für Dokumentensiegel (je 0,30 EUR) und Reservierung (2,60 EUR).
Die Kennzeichen müssen Sie auf eigene Rechnung selbst bei privaten Anbietern besorgen.
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Bei der Einfuhr aus dem Ausland:
Zwischen 41,90 Euro und 46,50 Euro
§ 27 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
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Bei der Einfuhr aus dem Ausland:
Einfuhr von Neufahrzeugen aus EU-Ländern
Die Zulassungsbehörde ist verpflichtet, den Erwerb dem örtlich zuständigen Finanzamt für Umsatzsteuerzwecke mitzuteilen. Der Erwerber ist seinerseits verpflichtet, spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt abzugeben.
Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen aus EU-Ländern
Fahrzeuge, die nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt haben oder deren Erstzulassung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt, gelten umsatzsteuerrechtlich als Neufahrzeuge (siehe Hinweis oben).
Kfz-Zulassung
Sie können im Bürgerservice vor Ort im Erdgeschoss des Rathauses Kfz-Zulassungsangelegenheiten durchführen. Beispielsweise Zulassung von Kraftfahrzeugen, Berichtigung der Fahrzeugpapiere, Fahrzeugabmeldung, Wiederinbetriebnahme usw.
Anschrift
Öffnungszeiten
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag: 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
Mittwoch: 08:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr