Leitungen im öffentlichen Straßengrund; Abschluss eines Gestattungs- oder Konzessionsvertrages
Werden im öffentlichen Straßengrund Leitungen für Zwecke öffentlicher Versorgung verlegt, regelt sich das Verhältnis zwischen Straßenbaulastträger und Versorgungsunternehmen nach bürgerlichem Recht. In der Regel wird ein Gestattungs- oder Konzessionsvertrag geschlossen.
Stand: 08.08.2024. Link zum BayernPortal
Online Verfahren
Gestattungsantrag
Mit diesem Online-Antrag können Sie einen Gestattungsantrag beantragen.
Bürgerfreundlich und digital: Füllen Sie diesen Online-Antrag ganz einfach direkt über Ihren Internetbrowser aus. In vielen Fällen sparen Sie sich damit den Gang zur Behörde.
In den Verträgen können z. B. die Dokumentation der Leitungen, die ordnungsgemäße Unterhaltung, die Haftung für Schäden, Folgepflichten und –kosten bei Änderung der Straße sowie die technischen Bedingungen für die Wiederherstellung der Straße nach der Leitungsverlegung geregelt werden.
Für die Aufgrabungen ist bei der Straßenverkehrsbehörde zusätzlich ein Antrag auf eine verkehrliche Anordnung zu stellen.
Die Legung und Änderung von Telekommunikationsleitung sind gesondert im Telekommunikationsgesetz geregelt und bedürfen keiner Verträge, sondern einer Zustimmung (siehe unten verwandte Themen).
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Mit einer Gestattung erhalten Gestattungsnehmer*innen die Erlaubnis der Stadt Erlangen als Grundstückseigentümerin, auf oder in einem Grundstück Leitungen und/oder Anlagen (Überspannungen, Kabel, Rohrleitungen, Revisionsschächte, Bauanker et cetera) einzubauen, zu verlegen und zu betreiben.
Für das Recht, hierfür städtische Flächen nutzen zu dürfen, ist ein Gestattungsvertrag abzuschließen.
Rechtlicher Hintergrund und Abgrenzung zu anderen Genehmigungen
Die Gestattung berechtigt – im Unterschied zu einer Sondernutzung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz – zu einer Inanspruchnahme von städtischem Grund, die den sogenannten Gemeingebrauch dieses Grundstücks nicht beeinträchtigt. Dies beinhaltet in aller Regel Leitungsrechte, das heißt unter- oder oberirdische Kabelverlegungen oder Ähnliches.
Dies gilt nicht nur für dauerhafte, sondern auch für vorübergehende Nutzungen, zum Beispiel im Rahmen einer Baumaßnahme. Auch wenn bereits eine Baugenehmigung oder eine andere öffentlich-rechtliche Genehmigung vorliegt, berechtigt diese allein nicht zur Nutzung derartiger Inanspruchnahmen im Rahmen der vorgesehenen Baumaßnahme.
Die notwendige Gestattung wird im Rahmen eines privatrechtlichen Gestattungsvertrages (nach Bürgerlichem Recht) mit der Stadt Erlangen – Liegenschaftsamt – geregelt, sofern durch die Inanspruchnahme keine Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs stattfinden kann.
Für die Benutzung wird ein Gestattungsentgelt erhoben, das sich in der Höhe nach der Art und dem Umfang der Maßnahme richtet. Es ist bei Vertragsunterzeichnung und vor Inanspruchnahme der Grundstücke zur Zahlung fällig.
Werden öffentliche Straßen, Wege und Plätze oder Teile davon für andere Zwecke als den Verkehr genutzt und der Gemeingebrauch dieser Fläche dadurch beeinträchtigt, ist eine Erlaubnis nach öffentlichem Recht erforderlich (Sondernutzungserlaubnis).
Bitte beachten Sie, dass bei Bauarbeiten in öffentlichen Verkehrsflächen vor Baubeginn vom Bauausführenden zusätzlich eine Aufgrabungsgenehmigung beim Amt für Stadtplanung und Mobilität, Abteilung für Straßenverkehr und Baustellen (Abt. 614) einzuholen ist (Aufgrabungsgenehmigung).
Sie sind ein Versorgungsunternehmen und möchten eine öffentliche Straße für die Verlegung bzw. Änderung von Leitungen nutzen.
Für den Abschluss eines Gestattungs- oder Konzessionsvertrag muss mit der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde Kontakt aufgenommen werden.
Für Kreisstraßen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, für Gemeindestraßen die Gemeinde und für Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten die Staatlichen Bauämter.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Den Gestattungsantrag (siehe Online-Verfahren) übersenden Sie ausgefüllt unter Beigabe der erforderlichen Anzahl von Plänen an die Stadt Erlangen, Liegenschaftsamt.
Die Prüfung des Antrags erfolgt unabhängig von einem eventuellen Baugenehmigungsverfahren, da hier ausschließlich Belange der Stadt Erlangen als Grundstückseigentümerin tangiert sind.
Im Hinblick auf die zukünftige Nutzung der betroffenen städtischen Fläche und zur Prüfung bereits vorhandener Ver- und Entsorgungseinrichtungen müssen verschiedene Versorgungsträger*innen und städtische Dienststellen gehört werden.
Der Vertrag muss vor der Baumaßnahme geschlossen werden. Daher ist auf eine rechtzeitige Antragstellung zu achten.
- Katasterplan
Beanspruchte städtische Flächen sind gelb und das Bauvorhaben (Leitungen, Verbauanker, et cetera) rot einzuzeichnen. Ein eventuell benötigter Arbeits- und späterer Schutzstreifen ist grün zu kennzeichnen.
- Übersichtsplan
bei unterirdischen Leitungen mit analogen Einzeichnungen
- Detailplan
bei Schächten und ähnlichen Bauwerken (bei Verbau-Ankern sind die Anker im städtischen Grund durchzunummerieren.
Die vom Versorgungsunternehmen zu tragenden Kosten werden im Vertrag vereinbart.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Siehe Rechtsgrundlagen: "Richtlinien der Stadt Erlangen bürgerlich-rechtlich zu regelnde Sondernutzungen" (Gestattungsvertrag) vom 28.07.2016
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Vor Abschluss des Gestattungsvertrags und Zahlung des festgesetzten Nutzungsentgelts dürfen städtische Flächen nicht in Anspruch genommen werden. Bei Zuwiderhandlung ist damit zu rechnen, dass die Stadt Erlangen ihre Rechte als Grundstückseigentümerin (Besitzstörung) wahrnimmt, das heißt die Bauarbeiten sofort einstellen lässt und die Freimachung des Grundstücks einfordert. Eventuelle Schadensersatzansprüche der Stadt Erlangen bleiben vorbehalten.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Zur Bearbeitung des Antrags muss mit einer Wartezeit von mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks gerechnet werden.
Abt. Grundstücksverwaltung und Wohnungsbauförderung
Anschrift
Öffnungszeiten
Nach individueller Terminvereinbarung