Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung durch Nicht-EU-Bürger
Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass betreiben wollen (Alkoholausschank), kann Ihnen dies von der zuständigen Gemeinde unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
Stand: 11.10.2024. Link zum BayernPortal
Informationen
Grundsätzlich ist für den Betrieb eines Gaststättengewerbes (mit Alkoholausschank) eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich. Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann jedoch der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und ggf. auch keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden.
Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe grundsätzlich erlaubnisfrei.
Die Gestattung ist vom Vorliegen eines besonderen Anlasses abhängig. Dieser liegt dann vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Unter dem Begriff „Anlass" versteht man einen äußeren Anstoß bzw. einen äußeren Umstand, als dessen Folge das Gaststättengewerbe betrieben werden soll. Der Anlass ist ein besonderer, wenn er außergewöhnlich ist; häufig wiederkehrende Ereignisse ohne Ausnahmecharakter sind keine besonderen Anlässe.
Die beabsichtigte gastronomische Tätigkeit darf in jedem Fall nur als Annex (Anhängsel) eines eigenständigen anderen Ereignisses erscheinen. Maßgebend ist immer eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und seines (angeblichen) Anlasses.
So kann bei Musikdarbietungen die Darbietung nach Art und Dauer den Charakter eines eigenständigen Ereignisses haben und der Getränkeausschank dessen Annex bilden. Andererseits kann aber auch der Getränkeausschank das beherrschende Ereignis sein und die Musik lediglich eine untergeordnete, dem Ausschank dienende Bedeutung haben bzw. der Musik kein vom Getränkeausschank ablösbares selbständiges Gewicht zukommen.
Besonders kritisch sind insofern reine Disko- und Partyveranstaltungen (Beach Party, Dance Party etc.) zu bewerten, bei denen Getränkeausschank und Disko- bzw. Partybetrieb regelmäßig eine Einheit bilden und insofern gleichermaßen die Veranstaltung prägen. Hier müssen über die reine Veranstaltung hinaus regelmäßig sonstige Gesichtspunkte, denen ein eigenes Gewicht zukommt, hinzutreten, um überhaupt einen besonderen Anlass zu begründen.
In der Vergangenheit wurden Fälle bekannt, bei denen es zu Ausschreitungen betrunkener Gäste gekommen ist. Dem Gesichtspunkt der Alkoholmissbrauchsprävention kommt daher besonderes Gewicht zu. Veranstaltung, die auf exzessiven Alkoholkonsum gerichtet ist, sind unzulässig. Auch Werbekonzepte wie „All-inclusive-" oder „Flatrate-Parties", bei denen alle oder bestimmte alkoholische Getränke im Eintrittspreis eingeschlossen sind oder verbilligt und unbegrenzt abgegeben werden, sind geeignet, auf Alkoholmissbrauch der Gäste hinzuwirken. Daneben ist darauf zu achten, dass ein alkoholfreies Getränk nicht teurer angeboten wird als die gleiche Menge des billigsten alkoholischen Getränks (§ 6 GastG). Ein besonderes Augenmerk ist zudem auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu legen.
Auf eine schriftliche und rechtzeitige Stellung des Gestattungsantrags ist besonders zu achten, um eine ordnungsgemäße behördliche Prüfung und Verbescheidung des Antrags zu ermöglichen. In der Regel ist der Antrag daher mindestens 2 Wochen vor dem besonderen Anlass zu stellen. Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag, bei dem eine sachgemäße Überprüfung der Gestattungsfähigkeit bis zum vorgesehenen Veranstaltungstermin nicht mehr möglich ist, rechtfertigt die Ablehnung der Gestattung.
Ebenso wie die Gaststättenerlaubnis ist auch die gaststättenrechtliche Gestattung raumbezogen und kann daher nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden (also nicht etwa für ein bestimmtes Bierzelt unabhängig vom konkreten Standort).
Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.
Gestattungsvoraussetzung ist insbesondere der besondere Anlass. Dieser ist auch im Antrag näher darzulegen.
Ggf. kann auch eine Überprüfung der Zuverlässigkeit veranlasst sein, insbesondere wenn die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht bekannt sind oder der Antragsteller nicht bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte oder von seiner Zuverlässigkeit abhängigen Erlaubnis ist.
Die Räumlichkeiten müssen den notwendigen baurechtlichen Voraussetzungen entsprechen.
Der Gestattungsantrag ist in der Regel mindestens vier Wochen vor dem besonderen Anlass zu stellen.
- Personalausweis; Pass
- Zuverlässigkeitsnachweis
Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO).
- ggf. nähere Beschreibung der Räumlichkeiten
- bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
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