Gaststättenerlaubnis; Beantragung
Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Die Gaststättenerlaubnis wird sowohl personenbezogen als auch raumbezogen erteilt.
Stand: 03.11.2024. Link zum BayernPortal
Informationen
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.
Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt.
Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform.
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG,KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.
Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG).
Falls Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) gestattet werden (vorläufige Erlaubnis).
Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis (§ 11 GastG).
Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Kontakt:
+(49) 09131 / 86 - 1515
+(49) 09131 / 86 - 2363
Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wird anhand des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs von der Erlaubnisbehörde überprüft.
Die Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse (sofern Sie eine Schank-und Speisewirtschaft betreiben) wird von der Industrie- und Handelskammer (im Anschluß an einen 6-stündigen Unterricht) bescheinigt (Unterrichtungsnachweis). Bei juristischen Personen (GmbH, AG) müssen diese persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen bei den Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Vorstand) vorliegen.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist ferner, dass für die Gaststätte in der jeweils beabsichtigten Betriebsform eine Baugenehmigung vorliegt. Dadurch sind in der Regel auch die gaststättenrechtlichen Anforderungen an die Geeignetheit der Räume und die Lage der Gaststätte erfüllt.
Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (ca. 4 Wochen vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.
- Für die Beantragung der Gaststättenerlaubnis werden bei der Stadt Erlangen noch nachfolgende Unterlagen benötigt:
- Gaststättenantrag
- Formular Gewerbe-Anmeldung
- Miet- bzw. Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis
- Baugenehmigung
- Bestuhlungsplan
- Unterrichtungsnachweis der IHK
- Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (zu erhalten beim Landratsamt ERH, Gesundheitsamt)
- Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)
- Auskunft Vollstreckungsportal aus den Schuldnerverzeichnissen (zu beantragen unter www.vollstreckungsportal.de)
- Handelsregisterauszug oder notariellen Gründungsvertrages bei juristischen Personen
- Gaststättenantrag
- Formular Gewerbe-Anmeldung
- Miet- bzw. Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis
- Baugenehmigung
- Bestuhlungsplan
- Unterrichtungsnachweis der IHK
- Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
zu erhalten beim Landratsamt ERH, Gesundheitsamt - Bescheinigung in Steuersachen
zu beantragen beim zuständigen Finanzamt - Auskunft Vollstreckungsportal aus den Schuldnerverzeichnissen
zu beantragen unter www.vollstreckungsportal.de - Handelsregisterauszug oder notariellen Gründungsvertrages bei juristischen Personen
- Unterrichtungsnachweis
- Führungszeugnis für Behörden
(zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde) - Gewerbezentralregisterauszug
(zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde) - Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Gaststättenantrag
- Gaststättenerlaubnis: 100 bis 6.000 EUR
- Stellvertretungserlaubnis und vorläufige Erlaubnis: 50 bis 600 EUR
- vorläufige Stellvertretungserlaubnis: 30 bis 300 EUR
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 EUR
- Unterrichtung mit Bestätigung (Unterrichtungsnachweis) bei der Industrie- und Handelskammer: 80 EUR
Sachbearbeitung Gaststättenrecht
Anschrift
Öffnungszeiten
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