Straßennutzung; Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis für Kreis-, Gemeinde- oder Ortsdurchfahrtsstraßen
Wenn Sie Kommunal- oder Ortsdurchfahrten von Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen nicht nur für verkehrliche Zwecke, sondern auch für Ihre eigenen Interessen oder gewerblichen Aktivitäten in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie hierfür eine Sondernutzungserlaubnis.
Stand: 24.11.2024. Link zum BayernPortal
Online Verfahren
Info/Werbestand in der Innenstadt - Zulassung beantragen
Mit diesem Online-Antrag können Sie die Zulassung eines Info-/Werbestands in der Innenstadt beantragen.
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Laufende Sondernutzung beantragen
Mit diesem Online-Antrag können Gewerbetreibende und Geschäftsinhaber eine Sondernutzung des öffentlichen Raums online beantragen.
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Sondernutzung abmelden
Mit diesem Online-Antrag können Sie eine Sondernutzung abmelden.
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Sondernutzungserlaubnis für eine einmalige/vorübergehende Aktion beantragen
Mit diesem Online-Antrag können Sie eine Sondernutzungserlaubnis für einmalige oder vorübergehende Aktionen beantragen.
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Plakatierung auf mobilen Plakatständern beantragen
Mit diesem Online-Antrag können Sie die Plakatierung auf mobilen Plakatständern beantragen.
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SEPA-Lastschriftmandat online erteilen
Mit diesem Online-Antrag können Sie eine SEPA-Lastschriftmandat online erteilen.
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Sondernutzung beantragen (Befristete Erweiterung von genehmigten Sondernutzungsflächen)
Mit diesem Online-Formular können Sie die befristete Erweiterung von genehmigten Sondernutzungsflächen ganz einfach online beantragen.
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Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Bei bestimmten öffentlichen Straßen, vor allem Fußgängerzonen, tritt hierzu der sog. "kommunikative Gemeingebrauch".
Jede über den Gemeingebrauch hinaus gehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig:
- Eine Sondernutzungserlaubnis ist z. B. erforderlich für das Aufstellen von Verkaufsbuden, Verkaufsständen, Warenautomaten oder von Tischen und Stühlen oder von Fahrradständern, z. B. vor Gaststätten.
- Gleiches gilt für die Nutzung der Straße für sonstige gewerbliche Zwecke, z. B. die Verteilung von Werbematerial, die Durchführung von Verkaufsgesprächen, die Abwicklung von Verkaufsgeschäften - auch ohne die Benutzung fester Verkaufs- und Werbestände sowie Musikdarbietungen bzw. sog. Straßenkunst.
- Bloße Meinungsäußerungen durch Verteilen von Schriften oder Handzetteln, durch Gespräche etc. ohne technische Hilfsmittel wie Infostände oder Plakatständer fallen dagegen im Allgemeinen unter den Gemeingebrauch. Dies hat vor allem Bedeutung für politische Aktivitäten.
- Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann auch die Anbringung von Werbeschildern oder von Warenautomaten, die in den Luftraum über der Straße hineinragen, als erlaubnispflichtige Sondernutzung zu beurteilen sein.
Entscheidend ist immer die Beurteilung des konkreten Einzelfalles. Es ist daher empfehlenswert, sich rechtzeitig mit der zuständigen Straßenbaubehörde in Verbindung zu setzen.
Als öffentlich-rechtliche Sondernutzung gelten weiter Zufahrten zu Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage.
Sportveranstaltungen wie Rallyes und Radrennen oder Stadtfeste stellen ebenfalls Sondernutzungen dar, wobei aber keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, wenn diese bereits einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufgrund des Straßenverkehrsrechts bedürfen.
Gleiches gilt für Sondernutzungen, für die nach den Vorschriften des Baurechts eine Baugenehmigung erforderlich ist (z. B. Freischankflächen, ortsfeste Verkaufsstände).
Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung; sie darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden, kann mit Auflagen versehen werden und ist in der Regel mit der Zahlung von Sondernutzungsgebühren verbunden.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
In Erlangen ist die Leistung je nach Themengebiet auf verschiedene Dienststellen verteilt.
Themengebiete:
- Warenauslagen
- Straßenbewirtschaftungen
- Blumenkübel, Fassadenbegrünung, Fahrradständer, Lichtschächte, Warenautomaten, Bücherschränke usw.
- Unerlaubte Sondernutzungen – Verfahren Rote Punkte
- Werbeanlagen und Markisen – an denkmalgeschützten Gebäuden erteilt durch 334 nach Baugenehmigung.
Zuständigkeit: Bürgeramt / Abt. Öffentliche Sicherheit und Ordnung / Veranstaltungsbüro
Kontakt: Telefon +(49) 09131 / 86 - 2768, E-Mail veranstaltungen@stadt.erlangen.de
Themengebiete:
- Straßenmusiker
- Infostände
- Werbeaktionen und Flyer verteilen
- einmalige Aktionen
Zuständigkeit: Bürgeramt / Abt. Öffentliche Sicherheit und Ordnung / Veranstaltungsbüro
Kontakt: Telefon + (49) 09131 / 86 - 3312, E-Mail veranstaltungen@stadt.erlangen.de
Themengebiet:
- Werbeanlagen
- Überbauungen usw.
Die Sondernutzungserlaubnis wird zusammen mit der Baugenehmigung erteilt (Abrechnung ab zweitem Kalenderjahr und Abmeldung dann über Veranstaltungsbüro).
Zuständigkeit: Bauaufsichtsamt, Sachgebiet Bauaufsicht
Kontakt: Telefon + (49) 09131 / 86 - 1002, E-Mail bauaufsichtsamt@stadt.erlangen.de
Themengebiete:
- Baustelleneinrichtungsflächen
- Baugerüst-Aufstellung
Stellen Sie Ihren Antrag beim Amt für Stadtplanung und Mobilität. Die Sondernutzung wird anschließend durch das Bauaufsichtsamt bearbeitet und genehmigt.
Zuständigkeit: Amt für Stadtplanung und Mobilität, Abt. Straßenverkehr und Baustellen, Sachgebiet Baustellen
Kontakt: Telefon + (49) 09131 / 86 - 2118, E-Mail Sondernutzung-baustellen@stadt.erlangen.de
Zuständigkeit: Bauaufsichtsamt, Sachgebiet Verwaltung
Kontakt: Telefon + (49) 09131 / 86 - 1019, E-Mail Sondernutzung-baustellen@stadt.erlangen.de
Themengebiet:
- Aufgrabungen
Zuständigkeit: Amt für Stadtplanung und Mobilität
Kontakt: Telefon + (49) 09131 / 86 - 3221, E-Mail aufgrabungen@stadt.erlangen.de
Themengebiete:
- Rallyes
- Radrennen
- Straßenfeste
... stellen Sondernutzungen dar, benötigen aber keine Sondernutzungserlaubnis, wenn bereits eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsordnung (StVO) vorliegt.
Zuständigkeit: Amt für Stadtplanung und Mobilität
Kontakt: Telefon + (49) 09131 / 86 - 2481, E-Mail Sondernutzung-baustellen@stadt.erlangen.de
Sie möchten eine Kreisstraße, Gemeindestraße oder eine Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße, Staatsstraße oder Bundesstraße nicht für verkehrliche Zwecke, sondern für Ihre eigenen Interessen oder gewerblichen Aktivitäten in Anspruch nehmen.
Der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis muss bei der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde gestellt werden. Für Kreisstraßen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig und für Gemeindestraßen die Gemeinde. Die Gemeinde ist auch generell zuständig für Sondernutzungen innerhalb der Ortsdurchfahrten von Kreis-, Staats- und Bundesstraßen.
Die vorzulegenden Unterlagen richten sich nach der Art der beabsichtigten Benutzung und können von einer bloßen Beschreibung bis zur Vorlage von Bauplänen reichen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Behörde.
Die Gebühren richten sich nach den Gebührensatzungen des Landkreises oder der Gemeinde.
Art. 18, 18a, 18b, 19, 21, 22, 22a Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Art. 18b Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
§ 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Erlangen)
Sachbearbeitung Sondernutzungen
Anschrift
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Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr