Bauaufsichtsamt - Zentrale Planannahme
Stand: 05.09.2024
Hier werden alle eingehenden Anträge entgegengenommen, erfasst und auf Vollständigkeit geprüft. Bauanträge, die wesentliche Mängel aufweisen und dadurch nicht bearbeitungsfähig sind, werden an den Antragsteller zurückgegeben. Eine Abgabe der Pläne bei einzelnen Sachbearbeitern*innen ist nicht mehr möglich. Erst nach Vollständigkeit der Unterlagen werden diese an die Sachbearbeiter*innen weitergegeben. Das heißt erst dann steht fest, wer „Ihren“ Antrag bearbeiten wird.
Neue Bauantragsformulare ab 1. März 2024
am 7. Februar 2024 wurden die aktualisierten Bauantragsformulare im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl. 2024 Nr. 61) bekannt gemacht. Die Bekanntmachung tritt am 1. März 2024 in Kraft, so dass ab diesem Datum grundsätzlich die neuen Bauantragsformulare zu verwenden sind. Die alten Vordrucke mit Stand Februar 2021 können bis zum 1. April 2024 weiterverwendet werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass zwar alle Bauantragsformulare neu veröffentlicht wurden und damit ein neues Datum zum Stand des jeweiligen Formulars erhalten haben, manche Formulare aber ohne inhaltliche Änderung geblieben sind. Dies betrifft die Anlagen 3, 4, 6 und 7 jeweils mit Erläuterungen und die Anlagen 14 bis 16.
Anlage 3: Stellungnahme der Gemeinde
Anlage 4: Beseitigungsanzeige mit Erläuterungen
Anlage 6: Verantwortlicher Tragwerksplaner für die Bauausführung mit Erläuterungen
Anlage 7: Baubeginnsanzeige mit Erläuterungen
Anlage 14: Bescheinigung über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage
Anlage 15: Bescheinigung Baugrund
Anlage 16: Bescheinigung sicherheitstechnische Anlagen
Ab 1. März 2024 werden die überarbeiteten Formulare auf der Homepage des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr unter dem folgenden Link zur Verfügung gestellt werden: Bauantragsformulare - Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (bayern.de) .“
Bauantrag
Für den Bauantrag ist eine gesetzlich vorgeschriebene Form erforderlich. Genaueres regelt die Bauvorlagenverordnung (BauVorlV).
Da Bauvorschriften und Baugenehmigungsverfahren eine spezielle Fachkenntnis voraussetzen, dürfen Pläne und Unterlagen zum Bauantrag nur von bauvorlageberechtigten Personen erstellt werden.
Antragsannahme in Papierform
Bitte senden Sie nach Möglichkeit die Bauantragsunterlagen in zweifacher Ausführung mit der Post. Es besteht auch die Möglichkeit, die Antragsunterlagen direkt in unserem Briefkasten einzuwerfen. Diesen finden Sie direkt neben dem Aufzug im rückwärtigen Innenhof. Sie können die Unterlagen auch in den Briefkasten am Rathaus, Rathausplatz 1 einwerfen.
Sofern Sie auf eine persönliche Abgabe nicht verzichten wollen, bitten wir Sie vorher einen entsprechenden Termin telefonisch oder per Email zu vereinbaren.
Sie vermeiden damit Wartezeiten.
Die Planannahme überprüft anhand eines Prüfbogens den eingereichten Bauantrag auf Vollständigkeit.
Diesen können Sie zur vorherigen eigenen Überprüfung der Vollständigkeit verwenden.
Allgemeine Hinweise
Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Bay. StMB) hat verbindliche Bauantragsformulare eingeführt, die Sie für Ihren Bauantrag nutzen müssen.
Erläuterungen dazu finden Sie hier: Bauherreninformation des Bay. StMB
Hinweis für Nachreichungen bei Anträgen in Papierform
Wenn von Ihnen weitere Unterlagen nachzureichen sind, so müssen diese ebenfalls zweifach in Papierform erfolgen!
Formulare und Informationen
Sie benötigen grundsätzlich eine Baugenehmigung, um eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Nur ausnahmsweise ist keine Baugenehmigung erforderlich.
Sie können bereits vor dem Bauantrag bestimmte Fragen zur Zulässigkeit Ihres Vorhabens durch einen Vorbescheid klären lassen. Dieser hat für das spätere Baugenehmigungsverfahren bindende Wirkung.
Sie benötigen grundsätzlich eine Baugenehmigung, um eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr Bauvorhaben von der Genehmigungspflicht freigestellt werden.
Sie müssen die Aufnahme der Nutzung einer baulichen Anlage vorher anzeigen. Dies gilt nicht für verfahrensfreie Vorhaben.
Sie müssen den Baubeginn vorher anzeigen. Dies gilt für den Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben sowie die Wiederaufnahme von Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten.
Sie können eine Teilbaugenehmigung beantragen, wenn Sie einen Bauantrag gestellt, aber noch keine Baugenehmigung erhalten haben. Dadurch können Sie für einzelne Bauabschnitte bereits vorab Genehmigungen erhalten.
Wenn Ihr verfahrensfreies Vorhaben einer in einem Bebauungsplan festgesetzten Ausnahme entspricht, können Sie eine Ausnahme beantragen.
Wenn Ihr verfahrensfreies Vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung beantragen.
Wenn Ihr verfahrensfreies oder genehmigungsfreigestelltes Vorhaben sonstigem Bauordnungsrecht widerspricht, können Sie eine Abweichung beantragen.
Wenn Ihr verfahrensfreies Vorhaben einer örtlichen Bauvorschrift widerspricht, können Sie eine Abweichung davon beantragen.
Sie können Ihre Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder Ihren Vorbescheid verlängern lassen, falls dies erforderlich ist.
Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens bzw. im Genehmigungsfreistellungsverfahren muss insbesondere bei Neubauvorhaben und bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Entwässerungsanlagen zusätzlich zum Hochbau ein separater Antrag auf Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage eingereicht werden.
Sie können eine Abgeschlossenheitsbescheinigung mit Aufteilungsplan beantragen.
Sie können eine Werbeanlage beantragen.
Zu denkmalpflegerischen Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern sowie beweglichen Denkmälern können durch das Landesamt für Denkmalpflege Zuschüsse gewährt werden.
Der Umgang mit Denkmälern stellt die Betroffenen oft vor schwierige Fragen. Die Beratung der Denkmaleigentümer gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Denkmalbehörden.
Die Unteren Denkmalschutzbehörden können durch Verwaltungsakt anordnen, dass Eigentümer von Denkmälern bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Sie können solche Maßnahmen auch selbst realisieren und den Eigentümern die Kosten hierfür ganz oder teilweise auferlegen.
Wenn Sie an Bau- oder Bodendenkmälern oder in der Nähe solcher Denkmäler Maßnahmen durchführen wollen, benötigen Sie in vielen Fällen Erlaubnisse nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).
Bestimmte (kleinere) Bauvorhaben können ohne Baugenehmigung errichtet werden.
Für Maßnahmen an Denkmälern können Zuwendungen aus dem Entschädigungsfonds nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz beantragt werden.
Bauakten von laufenden bauaufsichtlichen Verfahren oder abgeschlossene (archivierte) Verfahrensakten können von auskunftsberechtigten Personen eingesehen werden. Zuständig dafür ist das Stadtarchiv.
Wohnraum darf in Gemeinden, die eine Zweckentfremdungssatzung erlassen haben, nur mit ihrer behördlichen Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. Antrag.
Sie benötigen grundsätzlich eine Abgrabungsgenehmigung, um eine Abgrabung durchzuführen. Davon ausgenommen sind insbesondere kleinere Abgrabungen.
Sie müssen den Abgrabungsbeginn vorher anzeigen. Dies gilt für den Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben sowie die Fortsetzung der Ausführung nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten.
Liegt ihr Abgrabungsvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Abgrabung enthält, kann es genehmigungsfrei sein.
Der neue Bauherr/die neue Bauherrin übernimmt hiermit die Verpflichtung, alle öffentlich rechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit dem genannten Bauvorhaben zu erfüllen.
Link: Anzeige Bauherrnwechsel
Sie können eine Teilabgrabungsgenehmigung beantragen, wenn Sie einen Abgrabungsantrag gestellt, aber noch keine Abgrabungsgenehmigung erhalten haben. Dadurch können Sie für einzelne Teile des Vorhabens bereits vorab eine Genehmigung erhalten.
Sie können bereits vor dem Antrag auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung bestimmte Fragen zur Zulässigkeit Ihres Vorhabens durch einen Vorbescheid klären lassen. Dieser hat für das spätere Abgrabungsgenehmigungsverfahren bindende Wirkung.
Planannahme
Hier werden alle eingehenden Anträge entgegengenommen, erfasst und auf Vollständigkeit geprüft. Bauanträge, die wesentliche Mängel aufweisen und dadurch nicht bearbeitungsfähig sind, werden an den Antragsteller zurückgegeben.
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Außerhalb der regulären Öffnungszeiten können zusätzlich individuelle Termine vor Ort vereinbart werden. Nehmen Sie Kontakt mit uns per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular auf.