Bauaufsichtsamt - Zentrale Planannahme
Stand: 21.02.2025
Hier werden alle eingehenden Anträge entgegengenommen, erfasst und auf Vollständigkeit geprüft. Bauanträge, die wesentliche Mängel aufweisen und dadurch nicht bearbeitungsfähig sind, werden an den Antragsteller zurückgegeben. Eine Abgabe der Pläne bei einzelnen Sachbearbeitern*innen ist nicht mehr möglich. Erst nach Vollständigkeit der Unterlagen werden diese an die Sachbearbeiter*innen weitergegeben. Das heißt erst dann steht fest, wer „Ihren“ Antrag bearbeiten wird.
Novellierung der BayBO zum 01.01.25; Verfahrensfreie Bauvorhaben
Zum 01.01.2025 wurden Änderungen der Bayerischen Bauordnung unter anderem in Artikel 57, Erleichterungen hinsichtlich der Verfahrensfreiheit für folgende Vorhaben eingeführt.
- Dachgeschossausbauten mit Errichtung von Gauben
- Dachgeschossausbauten ohne die Errichtung von Gauben
- Nutzungsänderungen (Bestandsnutzung und neue Nutzung bitte angeben)
- Instandsetzungsarbeiten
- temporäre Mobilfunkanlagen
Diese Vorhaben sind 14 Tage vor Baubeginn/ Nutzungsaufnahme dem Bauaufsichtsamt in Textform anzuzeigen.
Wir bitten Sie die folgenden ergänzenden Angaben zu machen:
- Bauherrenschaft, Telefonnummer, Email
- Anschrift Vorhabengrundstück, Straße, Hausnummer, Flurstück, Gemarkung
Wichtig: Diese Verfahrensfreiheit gem. Art. 57 BayBO entbindet Sie nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften an Ihr Bauvorhaben gestellt werden und lässt die bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse unberührt. (Art. 55 Abs. 2 BayBO).
Bei Ihrem Bauvorhaben sind Sie und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten alleine dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (Art. 49 BayBO).
Befindet sich das Vorhaben etwa in einem Einzelbaudenkmal, in der Nähe eines Einzelbaudenkmals oder innerhalb eines Denkmalensembles ist vor Beginn der Arbeiten zwingend eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gemäß Art. 6 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) einzuholen. (denkmalschutz@stadt.erlangen.de)
Bitte beachten Sie weiter:
1. Trotz Verfahrensfreiheit sind die materiell-rechtlichen Vorgaben der Bayerischen Bauordnung zwingend einzuhalten.
2. Entsprechende Planunterlagen und Nachweise, insbesondere zum Brandschutz, zur Standsicherheit, zur Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und ggf. die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis sind vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen.
3. Ob ein Antrag auf Grundstücksentwässerung notwendig ist, muss unabhängig von der Verfahrensfreiheit eigenverantwortlich geprüft werden.(grundstuecksentwaesserung@stadt.erlangen.de)
4. Wir behalten uns vor, die Einhaltung dieser Vorgaben im Rahmen von Baukontrollen zu überprüfen.
5. Bei Nichtvorlage der erforderlichen Nachweise kann eine Baueinstellung oder Nutzungsuntersagung erfolgen.
6. Wir empfehlen Ihnen, Ihre unmittelbaren Nachbarn über das geplante Bauvorhaben zu informieren, um mögliche Konflikte frühzeitig zu vermeiden.
Bauantrag
Für den Bauantrag ist eine gesetzlich vorgeschriebene Form erforderlich. Genaueres regelt die Bauvorlagenverordnung (BauVorlV).
Da Bauvorschriften und Baugenehmigungsverfahren eine spezielle Fachkenntnis voraussetzen, dürfen Pläne und Unterlagen zum Bauantrag nur von bauvorlageberechtigten Personen erstellt werden.
Antragsannahme in Papierform
Bitte senden Sie nach Möglichkeit die Bauantragsunterlagen in zweifacher Ausführung mit der Post. Es besteht auch die Möglichkeit, die Antragsunterlagen direkt in unserem Briefkasten einzuwerfen. Diesen finden Sie direkt neben dem Aufzug im rückwärtigen Innenhof. Sie können die Unterlagen auch in den Briefkasten am Rathaus, Rathausplatz 1 einwerfen.
Sofern Sie auf eine persönliche Abgabe nicht verzichten wollen, bitten wir Sie vorher einen entsprechenden Termin telefonisch oder per Email zu vereinbaren.
Sie vermeiden damit Wartezeiten.
Die Planannahme überprüft anhand eines Prüfbogens den eingereichten Bauantrag auf Vollständigkeit.
Diesen können Sie zur vorherigen eigenen Überprüfung der Vollständigkeit verwenden.
Allgemeine Hinweise
Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Bay. StMB) hat verbindliche Bauantragsformulare eingeführt, die Sie für Ihren Bauantrag nutzen müssen.
Erläuterungen dazu finden Sie hier: Bauherreninformation des Bay. StMB
Hinweis für Nachreichungen bei Anträgen in Papierform
Wenn von Ihnen weitere Unterlagen nachzureichen sind, so müssen diese ebenfalls zweifach in Papierform erfolgen!
Formulare und Informationen
Sie benötigen grundsätzlich eine Baugenehmigung, um eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Nur ausnahmsweise ist keine Baugenehmigung erforderlich.
Sie können bereits vor dem Bauantrag bestimmte Fragen zur Zulässigkeit Ihres Vorhabens durch einen Vorbescheid klären lassen. Dieser hat für das spätere Baugenehmigungsverfahren bindende Wirkung.
Sie benötigen grundsätzlich eine Baugenehmigung, um eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr Bauvorhaben von der Genehmigungspflicht freigestellt werden.
Sie müssen die Aufnahme der Nutzung einer baulichen Anlage vorher anzeigen. Dies gilt nicht für verfahrensfreie Vorhaben.
Sie müssen den Baubeginn vorher anzeigen. Dies gilt für den Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben sowie die Wiederaufnahme von Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten.
Sie können eine Teilbaugenehmigung beantragen, wenn Sie einen Bauantrag gestellt, aber noch keine Baugenehmigung erhalten haben. Dadurch können Sie für einzelne Bauabschnitte bereits vorab Genehmigungen erhalten.
Wenn Ihr verfahrensfreies Vorhaben einer in einem Bebauungsplan festgesetzten Ausnahme entspricht, können Sie eine Ausnahme beantragen.
Wenn Ihr verfahrensfreies Vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung beantragen.
Wenn Ihr verfahrensfreies oder genehmigungsfreigestelltes Vorhaben sonstigem Bauordnungsrecht widerspricht, können Sie eine Abweichung beantragen.
Wenn Ihr verfahrensfreies Vorhaben einer örtlichen Bauvorschrift widerspricht, können Sie eine Abweichung davon beantragen.
Sie können Ihre Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder Ihren Vorbescheid verlängern lassen, falls dies erforderlich ist.
Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens bzw. im Genehmigungsfreistellungsverfahren muss insbesondere bei Neubauvorhaben und bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Entwässerungsanlagen zusätzlich zum Hochbau ein separater Antrag auf Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage eingereicht werden.
Sie können eine Abgeschlossenheitsbescheinigung mit Aufteilungsplan beantragen.
Sie können eine Werbeanlage beantragen.
Zu denkmalpflegerischen Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern sowie beweglichen Denkmälern können durch das Landesamt für Denkmalpflege Zuschüsse gewährt werden.
Der Umgang mit Denkmälern stellt die Betroffenen oft vor schwierige Fragen. Die Beratung der Denkmaleigentümer gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Denkmalbehörden.
Die Unteren Denkmalschutzbehörden können durch Verwaltungsakt anordnen, dass Eigentümer von Denkmälern bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Sie können solche Maßnahmen auch selbst realisieren und den Eigentümern die Kosten hierfür ganz oder teilweise auferlegen.
Wenn Sie an Bau- oder Bodendenkmälern oder in der Nähe solcher Denkmäler Maßnahmen durchführen wollen, benötigen Sie in vielen Fällen Erlaubnisse nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).
Bestimmte (kleinere) Bauvorhaben können ohne Baugenehmigung errichtet werden.
Für Maßnahmen an Denkmälern können Zuwendungen aus dem Entschädigungsfonds nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz beantragt werden.
Bauakten von laufenden bauaufsichtlichen Verfahren oder abgeschlossene (archivierte) Verfahrensakten können von auskunftsberechtigten Personen eingesehen werden. Zuständig dafür ist das Stadtarchiv.
Wohnraum darf in Gemeinden, die eine Zweckentfremdungssatzung erlassen haben, nur mit ihrer behördlichen Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. Antrag.
Sie benötigen grundsätzlich eine Abgrabungsgenehmigung, um eine Abgrabung durchzuführen. Davon ausgenommen sind insbesondere kleinere Abgrabungen.
Sie müssen den Abgrabungsbeginn vorher anzeigen. Dies gilt für den Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben sowie die Fortsetzung der Ausführung nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten.
Liegt ihr Abgrabungsvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Abgrabung enthält, kann es genehmigungsfrei sein.
Der neue Bauherr/die neue Bauherrin übernimmt hiermit die Verpflichtung, alle öffentlich rechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit dem genannten Bauvorhaben zu erfüllen.
Link: Anzeige Bauherrnwechsel
Sie können eine Teilabgrabungsgenehmigung beantragen, wenn Sie einen Abgrabungsantrag gestellt, aber noch keine Abgrabungsgenehmigung erhalten haben. Dadurch können Sie für einzelne Teile des Vorhabens bereits vorab eine Genehmigung erhalten.
Sie können bereits vor dem Antrag auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung bestimmte Fragen zur Zulässigkeit Ihres Vorhabens durch einen Vorbescheid klären lassen. Dieser hat für das spätere Abgrabungsgenehmigungsverfahren bindende Wirkung.
Planannahme
Hier werden alle eingehenden Anträge entgegengenommen, erfasst und auf Vollständigkeit geprüft. Bauanträge, die wesentliche Mängel aufweisen und dadurch nicht bearbeitungsfähig sind, werden an den Antragsteller zurückgegeben.
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Außerhalb der regulären Öffnungszeiten können zusätzlich individuelle Termine vor Ort vereinbart werden. Nehmen Sie Kontakt mit uns per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular auf.